Effiziente Kältetechnik

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Fragen zur Dichtheitsanforderungen 


 


Welche Dichtheits(kontroll)anforderungen werden an ortsfeste Anwendungen  

mit weniger als 3 kg F-Gasen gestellt?



Die allgemeinen Anforderungen des Art. 3(1) der Verordnung (EG) Nr.842/2006 (Verhinderung des Entweichens der Gase aus Lecks, Reparatur aller entdeckten Lecks) gelten unabhängig von der Füllmenge für alle dort genannten ortsfesten Anwendungen.

Die Anforderungen des Art.3(2) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 an die Dichtheitskontrolle gelten hingegen nicht für Anlagen mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg bzw. hermetisch geschlossene Systeme (siehe oben) mit einer Füllmenge von weniger als 6 kg F-Gase. Die Mitgliedsstaaten können jedoch auch für diese Anwendungen (3 kg/hermetisch 6 kg) Verpflichtungen zur Dichtheitskontrolle festlegen. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission.

Deutschland hat dies indirekt durch die Festlegung spezifischer Kältemittelverluste im § 3 Abs.1 der ChemKlimaschutzV für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen getan. Die Höhe der zulässigen spezifischen Kältemittelverluste richtet sich nach Alter und Größe der Anlage. Außer für hermetisch geschlossene Systeme und Kältesätze gelten die Anforderungen auch für Anlagen mit weniger als 3 kg Kältemittel.




 


Welche Dichtheits(kontroll)anforderungen werden an mobile  

Kälte- und Klimaanlagen gestellt?



Von Art. 3 „Reduzierung der Emissionen“ der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 werden mobile Kälte- und Klimaanlagen nicht erfasst. Jedoch müssen Betreiber mobiler Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, diese gemäß § 3 Abs.2 der ChemKlimaschutzV mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit überprüfen. Festgestellte Undichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für
  • Schiffe unter fremder Flagge,
  • mobile Einrichtungen, die für militärische Einsätze verwendet werden,
  • Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,
  • Kühlcontainer.
Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.Für die Durchführung der Dichtheitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV ist kein Sachkundenachweis erforderlich.
Für die Dichtheit von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotential (GWP) größer als 150 als Kältemittel (üblicherweise R 134a) gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/40/EG. Die Richtlinie 2006/40/EG gilt derzeit nur für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, Gruppe1 (nähere Ausführungen zu den Kfz-Klassen siehe Frage 5). Die Fahrzeugklassen M1 und N1 Gruppe 1 sind nach der Richtlinie 2007/46/EGwie folgt definiert:
  • Kraftfahrzeuge der Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
  • Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppe 1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit einem Fahrzeuggewicht ≤1,305 Tonnen.

Zur Klasse M1 zählen vor allem die Pkw und Kleinbusse, aber auch Sonderfahrzeuge wie Wohnmobile, Kranken- und Leichenwagen und beschussgeschützte oder rollstuhlgerechte Fahrzeuge. Zur Klasse N1, Klasse 1, gehören kleinere Nutzfahrzeuge wie Kleintransporter, aber auch Sonderfahrzeuge wie Wohnanhänger.
Die Richtlinie 2006/40/EG schreibt vor, dass ab 5. Januar 2010 alle neuen Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die Kältemittel mit einem Treibhauspotential (GWP) über 150 enthalten, nur dann zugelassen werden, wenn die Leckagerate der Klimaanlage nicht mehr als 40 g/Jahr fluorierte Treibhausgase bei Systemen mit einem Verdampfer und nicht mehr als 60 g/Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern beträgt. Der harmonisierte Leckage-Erkennungstest ist beschrieben in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21  Juli 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG –Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates. Zusätzlich gilt für Klimaanlagen von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, die ChemKlimaschutzV. In § 3 Abs. 3 ChemKlimaschutzV wird für die Wartung und Reparatur bestimmt, dass eine Klimaanlage, aus der eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur dann wiederbefüllt werden darf, wenn die Undichtigkeiten zuvor beseitigt wurden.




 


Werden Kälteanlagen bei der Bestimmung des Kontrollzyklus gemäß Art. 3 für die Dichtheitsprüfung ggf. zusammengefasst?



Gemäß Art. 3(2) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sorgen Betreiber bestimmter Anwendungen (Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie Brandschutzsysteme) dafür, dass diese von zertifiziertem Personal auf Dichtheit kontrolliert werden. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Menge an fluorierten Treibhausgasen, die in der jeweiligen Anwendung enthalten ist. Zur Bestimmung des erforderlichen Kontrollzyklus ist eine Abgrenzung der „Anwendung“ über die Ermittlung der Füllmenge notwendig. Die für den Vollzug zuständigen Behörden vertreten hierzu folgende Auffassungen, die einen bundesweit einheitlichen Vollzug gewährleisten:
  • Kaskadenartige Kältesysteme (z. B. Tieftemperaturkaskaden), bei denen es durch eine Leckage nicht zum gleichzeitigen Entweichen der Kältemittel aus den beteiligten Kältemittelkreisläufen kommen kann, sind nicht als eine Anwendung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 842/2006 zu betrachten und können folglich bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen die Kältemengen der beteiligten Kreisläufe getrennt berücksichtigt werden,
  • Mehrstufige Kälteanlagen, bei denen das Kältemittel der einzelnen Stufen in Verbindung steht und diese damit gleichzeitig entweichen können, sind als eine Anwendung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 842/2006 zu betrachten und folglich müssen bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen die Kältemengen aller beteiligten Stufen in der Summe berücksichtigt werden.

Dies entspricht auch der Auffassung der Europäischen Kommission, nach der eine Anwendung als ein Set von Komponenten und Rohrleitungen zu verstehen ist, welches eine Struktur derart bildet, dass fluorierte Treibhausgase „hindurchfließen“ können.




 


Was bedeutet die Regelung nach Art. 3 (2), dass Anwendungen innerhalb  

eines Monats nach der Reparatur auf Dichtheit kontrolliert werden müssen?



Es ist in den meisten Fällen ausreichend, wenn die Kontrolle auf Dichtheit direkt im Anschluss an eine Reparatur erfolgt. Damit würde die Kontrolle „innerhalb eines Monats“ erfolgen. Dieser Auslegung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen. Lediglich wenn ein „Einlaufen“ der Anlage nach der Reparatur erforderlich ist, kann eine spätere Kontrolle erforderlich sein. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden.



 


Wie sind die Betreiberanforderungen bezüglich des Leckage-Erkennungs-

systems nach Art. 3 (3) (für Kälteanlagen über 300  kg Füllmenge)?



Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Betreiber von Kälteanwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, geeignete Leckage-Erkennungssysteme installieren und diese mindestens einmal alle zwölf Monate auf ordnungsgemäße Funktion kontrollieren lassen.Ein Leckage-Erkennungssystem muss in der Lage sein, das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks festzustellen und den Betreiber in diesem Fall zu warnen. Das Leckageerkennungssystem muss darüber hinaus in der Lage sein, die Einhaltung der Kältemittelverluste der ChemKlimaschutzV zu ermöglichen.In einer Informationsbroschüre der Europäischen Kommission heißt es hierzu:
Bei der Wahl einer geeigneten Technik und eines angemessenen Installationsorts für ein Erkennungssystem muss der Betreiber alle Parameter mit Einfluss auf die Wirksamkeit berücksichtigen, damit das installierte System ein Leck auch wirklich erkennt und den Betreiber warnt. Zu solchen Parametern gehören u. a. die Art der Anlage, der Raum, in dem sie installiert wird, und ggf. die Gegenwart anderer Verunreinigungen in diesem Raum.


Als Faustregel gilt, dass ein System zur Erkennung von Leckagen durch Überwachung der Gegenwart von F-Gasen in der Luft, sofern die Installation eines derartigen Systems angemessen ist, in dem Maschinenraum oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, so nahe wie möglich an dem Verdichter oder den Druckausgleichsventilen installiert wird und eine Empfindlichkeit besitzt, die eine effektive Leckageerkennung ermöglicht. Die Verwendung anderer Systeme, wie Systeme zur Erkennung von Leckagen durch elektronische Analyse des Füllstands oder anderer Daten, ist im angemessenen Umfang ebenfalls möglich. Dabei sind die Norm EN 378 sowie die dort genannten Normen, aber auch nationale Vorschriften zu beachten. Zeigt ein fest installiertes Leckage-Erkennungssystem ein mögliches Leck an, muss eine Kontrolle des Systems zur Identifizierung des Lecks und ggf. eine Reparatur erfolgen.