Effiziente Kältetechnik

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Allgemeine Fragen 




Welche Kältemittel sind von den Verordnungen erfasst?




Von der EG-Verordnung sind nach Art. 2 Nr. 1 grundsätzlich alle Kältemittel erfasst, die
  • als Reinstoff im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgelistet sind oder
  • als Kältemittelgemische (Zubereitung) einen oder mehrere der im Anhang I genannten Stoffe enthalten und ein Treibhauspotenzial (GWP) von 150 oder mehr aufweisen.

Erfasst sind somit auch Kältemittelgemische, die aus teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) und fluorierten Treibhausgasen bestehen, sofern der Gesamtwert des Treibhauspotenzials des Gemisches 150 oder mehr beträgt. Dies entspricht auch der Auffassung der Europäischen Kommission. Die Gemische unterliegen aber auch gleichzeitig den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Das heißt, eine Befüllung von Neuanlagen mit diesen Kältemittelgemischen ist nicht gestattet. Seit dem 1. Januar 2010 darf zur Befüllung bestehender Anlagen mit HFCKW-haltigen Kältemitteln nur noch Recycling-Ware verwendet werden und ab dem 1. Oktober 2015 ist das Befüllen aller Anlagen mit derartigen Kältemitteln verboten. Betroffen ist zum Beispiel das Kältemittel R 402 A.Die nationale ChemKlimaschutzV erfasst die gleichen Kältemittel, wie die Verordnung (EG) Nr. 842/2006. In Tabelle 1 sind einige der häufigsten unter die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die ChemKlimaschutzV fallenden Kältemittelgemische und deren Treibhauspotenziale aufgelistet.




 


Wie berechnet sich das Treibhauspotenzial (GWP) von Zubereitungen?




Die Methode zur Berechnung des Gesamtwertes des GWP einer Zubereitung ist im Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 angegeben:Danach ist der Gesamtwert GWP einer Zubereitung ein massegemittelter Wert, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird: Summe aus (Stoff X % × GWP) + (Stoff Y % × GWP) + ... (Stoff N % × GWP)Beispiel: Anwendung der Formel auf ein angenommenes Gasgemisch aus 23 % HFKW32, 25 % HFKW125 and 52 % HFKW134a:
(23 % × 550) + (25 % × 3.400) + (52 % × 1.300) –> Gesamtwert GWP = 1.652,5.Bei der Berechnung werden nur die Einzelkomponenten des Treibgases, Treibmittels, Schutzgases, Kältemittels etc. berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben weitere Bestandteile, wie zum Beispiel Öle, Schaumbestandteile, Inhaltsstoffe in Aerosoldosen außer den Treibgasen etc. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission.




 


Was ist ein hermetisch geschlossenes System?




Gemäß Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist ein „hermetisch geschlossenes System“ ein „System, bei dem alle Bauteile, die Kältemittel enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und das auch gesicherte Ventile und gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Beseitigung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als drei Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben“.Diese Definition hat sich in der Praxis als nicht immer geeignet erwiesen. Die für den Vollzug zuständigen Bundesländer haben sich daher zusätzlich darauf festgelegt, Kälteanlagen, in denen Kältemittel führende Teile durch Flansche, Schraubverbindungen und/oder Bördel verbunden sind oder die halbhermetische Verdichter enthalten, nicht als hermetisch geschlossene Systeme im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der VO (EG) Nr. 842/2006 anzusehen.




 


Was sind mobile Anwendungen im Sinne der Verordnungen?




Als mobile Anwendungen sind Anwendungen anzusehen, die während des Betriebs im Normalfall in Bewegung sind. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Definition für ortsfeste Anlagen oder Geräte nach Art. 2 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 842/2006. Zu den mobilen Anwendungen zählen beispielsweise Anlagen oder Geräte auf Schiffen oder in Kühlfahrzeugen.Nach Auffassung der Europäischen Kommission sind auch Kälteanlagen in Tiefkühlfahrzeugen, die nur während der nächtlichen Stillstandszeiten des Fahrzeugs in Betrieb sind, als mobile Kälteanlagen anzusehen.
Im Gegensatz dazu sind Mietkälteanlagen, Haushaltskühlschränke oder Klimaanlagen auf Rollen, die während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung sind, als stationäre Anlagen (ortsfeste Anwendungen) aufzufassen und unterliegen somit den entsprechenden Anforderungen.