Fragen zur Dichtheitsanforderungen
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Welche Dichtheits(kontroll)anforderungen werden an ortsfeste Anwendungenmit weniger als 3 kg F-Gasen gestellt?
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Die allgemeinen Anforderungen des Art. 3(1) der Verordnung (EG) Nr.842/2006 (Verhinderung des Entweichens der Gase aus Lecks, Reparatur aller entdeckten Lecks) gelten unabhängig von der Füllmenge für alle dort genannten ortsfesten Anwendungen. | ||
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Welche Dichtheits(kontroll)anforderungen werden an mobileKälte- und Klimaanlagen gestellt?
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Von Art. 3 „Reduzierung der Emissionen“ der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 werden mobile Kälte- und Klimaanlagen nicht erfasst. Jedoch müssen Betreiber mobiler Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, diese gemäß § 3 Abs.2 der ChemKlimaschutzV mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit überprüfen. Festgestellte Undichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für
Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.Für die Durchführung der Dichtheitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV ist kein Sachkundenachweis erforderlich.
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Werden Kälteanlagen bei der Bestimmung des Kontrollzyklus gemäß Art. 3 für die Dichtheitsprüfung ggf. zusammengefasst?
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Gemäß Art. 3(2) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sorgen Betreiber bestimmter Anwendungen (Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie Brandschutzsysteme) dafür, dass diese von zertifiziertem Personal auf Dichtheit kontrolliert werden. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Menge an fluorierten Treibhausgasen, die in der jeweiligen Anwendung enthalten ist. Zur Bestimmung des erforderlichen Kontrollzyklus ist eine Abgrenzung der „Anwendung“ über die Ermittlung der Füllmenge notwendig. Die für den Vollzug zuständigen Behörden vertreten hierzu folgende Auffassungen, die einen bundesweit einheitlichen Vollzug gewährleisten:
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Was bedeutet die Regelung nach Art. 3 (2), dass Anwendungen innerhalbeines Monats nach der Reparatur auf Dichtheit kontrolliert werden müssen? | ||
Es ist in den meisten Fällen ausreichend, wenn die Kontrolle auf Dichtheit direkt im Anschluss an eine Reparatur erfolgt. Damit würde die Kontrolle „innerhalb eines Monats“ erfolgen. Dieser Auslegung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen. Lediglich wenn ein „Einlaufen“ der Anlage nach der Reparatur erforderlich ist, kann eine spätere Kontrolle erforderlich sein. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden. | ||
Wie sind die Betreiberanforderungen bezüglich des Leckage-Erkennungs-systems nach Art. 3 (3) (für Kälteanlagen über 300 kg Füllmenge)? | ||
Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Betreiber von Kälteanwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, geeignete Leckage-Erkennungssysteme installieren und diese mindestens einmal alle zwölf Monate auf ordnungsgemäße Funktion kontrollieren lassen.Ein Leckage-Erkennungssystem muss in der Lage sein, das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks festzustellen und den Betreiber in diesem Fall zu warnen. Das Leckageerkennungssystem muss darüber hinaus in der Lage sein, die Einhaltung der Kältemittelverluste der ChemKlimaschutzV zu ermöglichen.In einer Informationsbroschüre der Europäischen Kommission heißt es hierzu: | ||